Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma allcom IT-Systemhaus

 

§ 1 Leistungsumfang

  • (1) Die Firma allcom IT-Systemhaus („allcom“) erbringt für Kunden Warenlieferungen und verschiedene Dienstleistungen im Bereich von IT Netzwerken und -Peripherien. Als Dienstleistungen werden insbesondere die Beratung, Planung und Umsetzung von IT-Netzwerklösungen und die laufende Wartung und Kundenbetreuung erbracht. Der konkrete Umfang der nach dem jeweiligen Vertrag zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

  • (2) Allcom übernimmt keine Verantwortung für die von dem Kunden mit den IT Netzwerken oder -komponenten vorgenommenen Handlungen und die dabei erzielten Ergebnisse.

 

  • (3) Allcom ist berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung der Dienstleistungen zu beauftragen.

 

§ 2 Mitwirkung des Kunden

  • (1) Der Kunde ist verpflichtet, den von allcom mit den vereinbarten Dienstleistungen beauftragten Mitarbeitern soweit erforderlich jegliche Unterstützung bei den Arbeiten im Betrieb des Kunden zu gewähren.

 

  • (2) Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für allcom kostenlos erbracht werden.

 

  • (3) Falls der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht termingerecht oder nicht ausreichend nachkommt, hat er die daraus entstehenden Folgen, wie etwa Mehraufwand oder Verzögerungen zu tragen; während dieser Zeit ist allcom von den Verpflichtungen aus dem Dienstleistungsvertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen befreit.

 

§ 3 Vergütung

  • (1) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Kauf- oder Dienstleistungsvertrag. Die Dienstleistungen werden üblicherweise nach vereinbarten Stundensätzen erbracht.

 

  • (2) Die reguläre Arbeitszeit gilt von Mo bis Fr zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr als vereinbart. Ein sog. Manntag entspricht 8 Arbeitsstunden während der regulären Arbeitszeit. Für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Mehrstunden außerhalb der regulären Arbeitszeit der allcom gilt ein Aufschlag auf den Stundensatz wie folgt:

    a) außerhalb regulärer Arbeitszeit 25 %

    b) Samstag 50 %

    c) Sonn- und Feiertage 100 %

    d) Nachtstunden (22 Uhr bis 6 Uhr) 125 %

 

  • (3) Sofern Dienstleistungen in den Räumen des Kunden erfolgen, werden die dabei anfallenden Fahrt-, Reise- und Unterbringungskosten sowie Auslagen gesondert in Rechnung gestellt. Fahrtzeiten gelten in diesem Fall als Arbeitszeiten. Pro Kilometer werden 0,60 EUR netto in Rechnung gestellt.

    (4) Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der bei der Leistungserbringung jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.

 

  • (5) Allcom rechnet über Warenlieferungen und erbrachte Dienstleistungen ab. Soweit im jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

 

  • (6) Allcom ist berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB zu verlangen, soweit an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist.

 

§ 4 Geheimhaltung, Datenschutz

  • (1) Die Parteien werden Informationen oder Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners geheim halten.

 

  • (2) Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes fallen. Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie werden personenbezogene Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern, und darüber hinaus diese Daten weder aufzeichnen noch speichern noch vervielfältigen noch in irgendeiner Form nutzen oder verwerten oder ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte weitergeben.

 

  • (3) Die Parteien werden ihre Mitarbeiter entsprechend unterweisen und entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.

 

§ 5 Haftung

  • (1) Allcom haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Angestellten der allcom verursacht wurden.

 

  • (2) Darüber hinaus haftet allcom unabhängig vom Rechtsgrund nur für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Die Haftung ist ferner auf den durch die Dienstleistungen verursachten typischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen allcom bei
    Vertragsabschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste.

 

  • (3) Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet allcom nur, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre und soweit die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

 

  • (4) Allcom haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass Dienstleistungen nicht an einem vereinbarten Termin durchgeführt werden können oder sich der Beginn der Dienstleistungen verzögert, wenn die Gründe hierfür außerhalb des Einflussbereiches von allcom liegen.

 

  • (5) Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet allcom unbeschränkt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen greifen ferner nicht ein, soweit der Verkäufer die Beschaffenheit zugesichert oder garantiert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

 

§ 6 Verjährung

  • (1) Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren zwölf Monate nach Durchführung der Lieferung oder Dienstleistung. Alle anderen Ansprüche aus dem Vertrag verjähren drei Jahre nach ihrer Entstehung, sofern nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gelten.

 

  • (2) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt unberührt. Das Gleiche gilt für die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
    Pflichtverletzung einer wesentlichen Vertragspflicht des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

§ 7 Vertragsbeginn, Kündigung aus wichtigem Grund

  • (1) Der Vertrag beginnt mit dem in ihm angegebenen Datum. Ist kein Datum angegeben, beginnt der Vertrag an dem der Unterzeichnung durch die Parteien folgenden Arbeitstag.

 

  • (2) Der Dienstleistungsvertrag kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Insbesondere ist allcom zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde mit der Zahlung einer fälligen Vergütung um mehr als einen Monat im Verzug ist.

 

§ 8 Versand, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt

  • (1) Sofern allcom Waren an den Kunden liefert, geht die Gefahr eines Untergangs oder einer Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an den Kunden bzw. bei Versand mit Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Kunden über. Der Versand erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Kunden, ebenso der Abschluss einer Transportversicherung. Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn es wurde ein fixer Liefertermin ausdrücklich schriftlich vereinbart.

 

  • (2) Bei Warenlieferungen behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an der Ware vor. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung unserer Ware oder zur Belastung mit Rechten Dritter nicht berechtigt.

 

§ 9 Sonstige Bedingungen

  • (1) Für alle Leistungen der allcom gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kunde erkennt die Geltung dieser Bedingungen durch die Auftragserteilung ausdrücklich an, und zwar unabhängig davon, ob diese schriftlich oder mündlich erfolgt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass hierauf erneut hingewiesen werden
    muss. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Sämtliche von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Regelungen werden nur wirksam, wenn sie schriftlich geschlossen werden.

 

  • (2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Plettenberg.

 

  • (3) Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren die, soweit rechtlich möglich, dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der in dem Vertrag zum Ausdruck gekommenen Interessen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist.

Stand: Mai 2013